Üblicherweise erfolgt die Lohnzahlung bargeldlos auf das Girokonto des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen einer Lohnpfändung überweist der Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf dieses Konto. Pfändet nun der Gläubiger auch dieses Girokonto, greift er auf dieses Einkommen des Schuldners zu, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen hier nicht mehr besteht. Der Schuldner war nun gehalten, beim Vollstreckungsgericht gesondert Pfändungsschutz gegen die Kontenpfändung zu erwirken, damit ihm die Mittel zu einer angemessenen Lebensführung und seiner Unterhaltsberechtigten verbleiben. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt.

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009[1] wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 jedem Inhaber eines Girokontos das Recht eingeräumt, von seiner Bank einen automatischen Pfändungsschutz – ein sogenanntes "P-Konto" – einrichten zu lassen. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der unbürokratischen Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten auch bei Vorliegen einer Lohnpfändung und einer Kontenpfändung.

Ab 1.1.2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das "P-Konto" gewährleistet. Der bisherige Pfändungsschutz für Girokonten ist entfallen.

Voraussetzung ist ein bestehendes Girokonto, das als Einzelkonto geführt wird. Der Inhaber des Girokontos hat nun gegenüber seiner Bank oder Sparkasse ein Rechtsanspruch auf "Umwandlung" seines Kontos in ein Pfändungsschutz-Konto. Das Pfändungsschutzkonto ist nur als Einzelkonto möglich. Bei einem Gemeinschaftskonto müsste das Girokonto zuerst in 2 Einzel-Girokonten aufgeteilt werden. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet, ist die Bank gem. § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO verpflichtet, das Girokonto spätestens zu Beginn des 4. auf das Umwandlungsverlangen des Kontoinhabers folgenden Geschäftstags als Pfändungsschutzkonto zu führen. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto als Alleinkonto führen. Beim Umwandlungsverlangen hat der Kunde gem. § 850k Abs. 8 Satz 2 ZPO gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Zur Überprüfung der Angabe darf das Kreditinstitut eine entsprechende Anfrage über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden an die SCHUFA Holding AG richten. Zudem können die Kreditinstitute der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen. Die SCHUFA darf diese Daten nur zur Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht jedoch für die Beantwortung von Anfragen über die Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Die Umwandlung – i. d. R. benötigen die Banken 1 bis 4 Tage – wirkt bereits für den Monat der Pfändung (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO), wenn die Umwandlung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen ist.

Die Bank darf für Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Dahingehende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam.

Der Höhe nach besteht automatisch auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO von derzeit (ab 1.7.2022) 1.330,16 EUR je Kalendermonat (§ 899 Abs. 1 1 ZPO).

Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 500,62 EUR für die erste und um jeweils weitere 278,90 EUR für die 2. bis 5. Person. Kindergeld, Kinderzuschläge oder bestimmte soziale Leistungen wie z. B. Leistungen zum Ausgleich für Mehraufwand infolge eines Körperschadens oder Entgegennahme von Sozialleistungen für eine Lebensgefährtin oder ein Stiefkind oder aber auch einmalige Leistungen wie z. B. Erstausstattung nach einer Geburt oder Kosten einer Klassenfahrt, werden zusätzlich geschützt. Dieser erhöhte Pfändungsschutz besteht jedoch nicht automatisch. Vielmehr müssen solche zusätzlichen Freibeträge der Bank nachgewiesen werden, § 903 ZPO. Die Bescheinigung kann von den Familienkassen, Sozialleistungsträgern, staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen, einer geeigneten Stelle oder Person nach § 305 Abs. 1 Satz1 InsO oder bei Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Kann der Schuldner den Nachweis nicht führen, so hat auf Antrag das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) die pfandfreien Beträge zu bestimmen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat in Absprache mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) ein im Internet erhältliches Formblatt über die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO entwickelt.[2] Damit wird es den Schuldnern erleichtert, der Bank gegenüber die Voraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag für weitere unterhaltsberechtigte Personen nachzuweisen. Eine Rechtspflicht zur Ausstellung einer derartigen Bescheinigung hat der Gesetzgeber nicht statuiert.

 
Hinweis

Eine Rechtsverpflichtung des Arbeitgebers aus der Fürsorgepflicht heraus ist zu vernein...

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