Besteht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Abtretungsverbot oder ist eine Abtretung unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt, ist eine derartige Regelung gegenüber einer Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO). Es handelt sich dabei allerdings nur um eine relative Unwirksamkeit. Das bedeutet, das Abtretungsverbot oder der Zustimmungsvorbehalt verliert lediglich in Bezug auf die Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung ihre Wirkung. Bei allen weiteren Abtretungen behält das Abtretungsverbot oder der Zustimmungsvorbehalt seine volle Wirkung.

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