Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes:

Pfändungen von Arbeitseinkommen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, werden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, so verliert die Pfändung mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung (§ 114 Abs. 3 InsO). Darüber hinaus werden Pfändungen, die ab dem Zeitraum von einem Monat vor dem Eröffnungsantrag wirksam geworden sind, mit der Eröffnung des Insolzvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (§ 114 Abs. 3 i. V. m. § 88 InsO).

Neue Pfändungen des Arbeitseinkommens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unwirksam (§ 89 InsO).

Neue Pfändungen während der Wohlverhaltensperiode gehen ins Leere wegen der vorrangigen Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder.

Für Neufälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung ab 1.7.2014) gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO a. F. aufgehoben worden. Damit entfällt die Privilegierung der Pfändungsgläubiger ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden somit bestehende Pfändungen sofort unwirksam. Der Arbeitgeber darf sonach den zur Insolvenzmasse gehörenden Teil des Arbeitseinkommens nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Soweit ihm allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden noch nicht bekannt ist, kann er weiterhin bis zur Kenntniserlangung mit befreiender Wirkung an den Pfändungsgläubiger gem. § 836 Abs. 2 ZPO leisten.

Ausgenommen von diesen Beschränkungen bei Alt- wie Neufällen sind Pfändungen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge (Vorrechtsbereich), sofern es sich um die Ansprüche auf laufenden Unterhalt oder Deliktsforderungen handelt, die nach der Insolvenzeröffnung neu entstanden sind. Diese Regelung ist insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen nicht unproblematisch. Denn vom Insolvenzverfahren werden nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Unterhaltsschulden erfasst. Zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen steht somit lediglich der Vorrechtsbereich zur Verfügung. Dieser dürfte häufig nicht ausreichen, um die laufenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Damit wächst während der Wohlverhaltensperiode erneut ein Schuldenberg heran.

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