Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, ist gem. § 755 ZPO die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher wie folgt möglich:
- Anfrage beim Einwohnermeldeamt.
Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Gerichtsvollzieher anfragen
- beim Ausländerzentralregister,
- bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
- beim Kraftfahrt-Bundesamt,
sofern die Hauptforderung mindestens 500 EUR beträgt.
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