Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, ist gem. § 755 ZPO die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher wie folgt möglich:

  • Anfrage beim Einwohnermeldeamt.

Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Gerichtsvollzieher anfragen

  • beim Ausländerzentralregister,
  • bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt,

sofern die Hauptforderung mindestens 500 EUR beträgt.

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