Eine weitere Reform erfolgte mit der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung am 23.8.2012[1], die am 1.9.2012 in Kraft trat. Mit dieser Verordnung wird nach einer Übergangszeit von 6 Monaten ab 1.3.2013 bundeseinheitlich zwingend die Verwendung folgender Formulare vorgegeben:

  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung;
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen;
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen.
[1] BGBl I S. 1822.

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