(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden[1] [Bis 07.06.2019: zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten]. 2Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Einrichtungen ausschließlich zur Wahrnehmung nicht richterlicher oder nicht staatsanwaltlicher Tätigkeiten beschäftigt sind. 3Im Übrigen findet dieses Gesetz auf Richter und Staatsanwälte keine Anwendung.

 

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden tätig wird, selbst wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

 

(3) 1Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.

 

(4) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag oder nach der Dienstordnung als Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

 

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

 

1.

Ehrenbeamte,

 

2.

Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

 

3.

Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

 

4.

Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,

 

5.

Personen, die für weniger als zwei Monate beschäftigt sind.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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