(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2Diesem gehört ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe an. 3Die Vertreter jeder Gruppe wählen in geheimer Wahl[1] das auf sie entfallende Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. 4Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. 5Für den Fall, dass auch nach der Wiederholungswahl Stimmengleichheit herrscht, entscheidet das Los. 6Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2)[2] 1Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden. 2Der Personalrat bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch Stellvertreter. 3Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Stellvertreter durch den Personalrat aus seiner Mitte bestimmt werden. 4Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. 5Sind mehr als zwei Gruppen im Personalrat vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. 6Verzichtet eine Gruppe auf einen Stellvertreter oder ist sie im Personalrat nicht vertreten, fällt ihr Mandat der anderen Gruppe zu. 7Sind mehr als zwei Gruppen vertreten, so wählt der Personalrat im Fall des Satzes 6 mit einfacher Stimmenmehrheit den auf die verzichtende Gruppe entfallenden Stellvertreter aus seiner Mitte.

Bis 07.06.2019:

(2) 1Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden. 2Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch die Stellvertreter. 3Bei der Wahl der Stellvertreter sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten.

 

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

 

(4) 1Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl[3] zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. 2Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

[1] Eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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