(1) 1Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

 

1.

die Polizeireviere,

 

2.

das Wasserschutzpolizeirevier in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,

 

3.

die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ausgenommen die Polizeireviere nach Nummer 1,

 

4.

die Abteilung Landesbereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2,

 

5.

die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2 und die Abteilung Landesbereitschaftspolizei nach Nummer 4,

 

6.

das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt,

 

7.

die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

2§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Beim für Polizei zuständigen Ministerium wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Stufenpersonalrat gebildet. 2Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen und t als Polizeivollzugsbeamte beim für Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar beschäftigt sind. 3Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal werden jeweils von den Beschäftigten der Polizeiinspektion selbst und den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Polizeirevieren gewählt. 4Der Stufenpersonalrat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wird von den Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 genannten Dienststellen gewählt.

 

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeiinspektionen oder der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- Anhalt gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.

 

(4) Fachhochschuldozenten nach dem Gesetz über die Fachhochschule der Polizei sind auch Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

[1] § 80 geändert durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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