(1)[2] 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. 3Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

Bis 31.08.2019:

(1) 1Die Wahlperioden der Personalräte dauern fünf Jahre. 2Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 3Wird ein Personalrat im Laufe der Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode.

(2)[3]

 

(2) Liegt die Amtszeit des Personalrates zum Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahl unter einem Jahr, so erfolgt die Neuwahl erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl.

 

(2[4] [Bis 31.08.2019: 3] ) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Abs. 2 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.

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