(1) Der Personalrat wirkt mit bei

 

1.

Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

 

2.

vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beschäftigte es beantragt.

 

(2) 1Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. 2Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

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