(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

 

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunde und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt. 2In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen.

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