(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie an eine Verwaltung oder einen Betrieb nach § 1 abgeordnet sind.

 

(2) 1Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

 

(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

 

1.

die dem Organ der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts angehören, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist;

 

2.

die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben;

 

3.

deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

 

4.

die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

 

5.

die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten, sofern das Praktikum nicht tarifvertraglich geregelt ist;

 

6.

die längstens zwei Monate in der Dienststelle beschäftigt sind.

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