(1) 1Spätestens acht Wochen vor Beginn des Zeitraums für die nächsten allgemeinen Personalratswahlen (§ 15) bestellt der Personalrat mindestens drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Im Wahlvorstand sollen Männer und Frauen vertreten sein. 3Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstandes soll dem Geschlecht angehören, auf das die Mehrheit der in der Dienststelle Beschäftigten entfällt. 4Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.

 

(2) 1Besteht sechs Wochen vor Beginn des Zeitraums für die nächsten allgemeinen Personalratswahlen (§ 15) kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

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