(1) 1Dieses Gesetz findet auf den Hessischen Rundfunk Anwendung; ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Nr. 3 bezüglich der Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes[1] [Bis 24.05.2018: § 37 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes]. 2Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter; sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer. 3Für die Beschäftigten mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit und die in der Programmgestaltung verantwortlich Tätigen gilt § 104 Abs. 3 entsprechend. 4Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuß wahrgenommen, der aus dem Verwaltungsrat und dem Intendanten besteht.

 

(2) Der Hessische Rundfunk gilt einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen als Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

[1] Geändert durch Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit. Anzuwenden ab 25.05.2018.

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