(1) 1Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 3 Abs. 2 nicht. 2Sie bilden zusammen eine Gruppe.

 

(2) § 97 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. 2Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat in dessen Angelegenheiten mitzuwirken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge