(1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf

 

a)

Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,

 

b)

Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,

 

c)

Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern,

 

d)

Versetzung und Abordnung,

 

e)

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.

 

(2) In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach §§ 37 und 106 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

 

(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.

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