(1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
a) |
Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, |
b) |
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, |
c) |
Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern, |
d) |
Versetzung und Abordnung, |
e) |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus. |
(2) In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach §§ 37 und 106 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.
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