(1) 1Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.

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