1Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 75 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge