Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte

 

1.

der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

 

2.

beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

 

3.

des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,

 

3.a)

beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

 

3.b)

[1]bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,

 

4.

der Bezirksverwaltungen: die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Dienstkräfte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

 

5.

der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.

[1] Nr. 3.b) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 23.02.2023.

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