Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte
2. |
beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses, |
3. |
des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs, |
3.a) |
beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, |
3.b) |
[2]bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte, |
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