(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Angehörigen der Gruppen ihre Vertreter (§ 15) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließt.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. 3In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 4Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Dienstkräfte und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Dienstkräfte muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt sein. 3In jedem Fall genügt die Unterstützung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht wählbaren Dienstkräfte dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterstützen. 5Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der Dienstkräfte von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Dienstkräfte unterstützt sein; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

(5) 1Jede Dienstkraft kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. 2Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppenanderer Gruppen wählen. 3In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat; dies gilt auch für Ersatzmitglieder.

 

(6) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Dienstkräfte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. 2Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, daß die Gewerkschaft die Bauftragung bestätigt.

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