Für die Personalvertretung der Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bayerischen Richtergesetzes[2] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Teils 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes]; die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, soweit im Bayerischen Richtergesetz [3] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz ] darauf verwiesen wird.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden ab 02.04.2019.
[3] Geändert durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden ab 02.04.2019.

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