• Lagert die öffentliche Verwaltung Aufgaben auf privatrechtliche Einrichtungen aus, z. B. GmbH, AG, GbR, e. V., so ist eine Gestellung von Personal der Kommune/des Landes/des Bundes an die GmbH, AG usw. als Arbeitnehmerüberlassung nach der Gesetzesänderung ab 1.4.2017 zulässig.

    Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die von der Kommune in die privatrechtliche Einrichtung übernommen werden, gehen nach § 613a BGB über (näher dazu Auslagerung/Privatisierung). Den Mitarbeitern steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu.

  • Bis zum 31.3.2017 lag bei einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei Fehlen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor. Seit dem 1.4.2017 sind derartige Personalgestellungen vom Geltungsbereich des AÜG nicht mehr erfasst und damit zulässig.
  • Die tarifliche Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 TVöD verpflichtet den bei dem Aufgaben übertragenden Arbeitgeber angestellten Beschäftigten, die Tätigkeit in der ausgelagerten GmbH zu übernehmen. Auch gegen den Willen des Mitarbeiters kann nach § 4 Abs. 3 TVöD die Personalgestellung angewiesen werden. § 123a Abs. 2 BRRG klärt die Situation entsprechend für die zugewiesenen Beamten.

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