Nach der bisherigen Rechtslage sind Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Mit der Neuregelung (§ 11 Abs. 5 AÜG) wird das bestehende Leistungsverweigerungsrecht durch das Verbot ergänzt, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher tätig werden zu lassen. Entsprechende Regelungen gab und gibt es bereits bisher in den Tarifverträgen der Leiharbeitsbranche. Das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.

 
Hinweis

Verbot der Streikbrucharbeit

Im Grundsatz darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer in einem vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb ausnahmsweise einsetzen, wenn er sicherstellt, dass sie nicht als Streikbrecher eingesetzt werden (§ 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG).

Einem Leiharbeitnehmer dürfen nicht solche Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitskräften erledigt wurden. Ebenso dürfen dem Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von nicht im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern erledigt wurden, welche nunmehr ihrerseits die Tätigkeiten von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern übernehmen.

Das Einsatzverbot erfasst sowohl nach dem Beginn des Arbeitskampfs entliehene Leiharbeitnehmer als auch Leiharbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitskampfs bereits bei dem Entleiher tätig waren, soweit Streikbrechertätigkeiten zu erledigen sind. Nicht von dem Verbot erfasst sind hingegen Sachverhalte, in denen Leiharbeitnehmer, die bereits vor Beginn des Arbeitskampfs im Betrieb des Entleihers tätig waren, während des Arbeitskampfs ihre bisherigen Tätigkeiten fortführen. Gleiches gilt für erst nach Beginn des Arbeitskampfs hinzukommende Leiharbeitskräfte, deren Tätigkeiten ausschließlich abseits des Arbeitskampfs erfolgen.

Verstöße gegen das Streikbruch-Verbot können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG).

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