Sofern ein Betrieb beabsichtigt, Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, ist er nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG verpflichtet, vor der Einstellung des Leiharbeitnehmers den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Nach der Regelung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu dieser Einstellung des Leiharbeitnehmers insbesondere dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt (sog. Verbotsgesetz), hier das AÜG. Die Regelung in den Personalvertretungsgesetzen ist vergleichbar.

Mit der Entscheidung des BAG vom 10.7.2013[20a] hat das BAG klargestellt, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine Verbotsnorm enthält. Daraus folgt nach Ansicht des BAG, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs bei einem Verstoß gegen die Norm die Zustimmung zur "Einstellung" des betreffenden Leiharbeitnehmers verweigern kann, die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG also als Verbotsgesetz i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verstehen ist.

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorschrift dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum anderen soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen.

Nach dieser Entscheidung des BAG vom 10.7.2013 ist jedenfalls höchstrichterlich und abschließend geklärt, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Grundlage eines Zustimmungsverweigerungsrechts seitens des Entleiherbetriebsrats sein kann.

Da im konkret entschiedenen Streitfall die betroffene Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung eingesetzt wurde, konnte das BAG in seiner Entscheidung vom 10.7.2013 eine genaue Abgrenzung des Begriffs "vorübergehend" offenlassen.

 
Hinweis

Vorübergehender Einsatz von Leiharbeitnehmern

Den Entleihern ist zu empfehlen, Leiharbeitnehmer nur befristet zu entleihen und einzustellen und zudem seitens der Entleiher zu dokumentieren, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer nur vorübergehend erfolgt.

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