Das Verfahren der Mitwirkung ergibt sich aus § 81 BPersVG. Danach steht dem Personalrat eine Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen zu. Äußert er sich nicht oder stimmt er der Maßnahme zu, kann die Maßnahme umgesetzt werden. Sie gilt dann nach § 81 Abs. 2 BPersVG als gebilligt.

Werden Einwendungen erhoben und begründet, entscheidet die Dienststelle, ob sie den Einwendungen vollumfänglich nachgibt. Andernfalls teilt sie dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

In der Folge kann der Personalrat – so er an seinen Einwendungen festhalten will – nach § 82 Abs. 1 BPersVG innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der übergeordneten Dienststelle mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung.

Kommt auch dort keine Einigung zustande, steht das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit der dortigen Stufenvertretung zu.

Es besteht weder ein Initiativrecht des Personalrats bei den mitwirkungspflichtigen Maßnahmen, noch kann die Einigungsstelle angerufen werden.

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