Die Dienststelle darf die mitbestimmungspflichtige Maßnahme grundsätzlich erst dann durchführen, wenn die Zustimmung des Personalrats vorliegt. Nach § 76 BPersVG kann sie jedoch ausnahmsweise vorläufige Regelungen treffen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet und durch die vorläufige Umsetzung der Maßnahme keine endgültigen Tatsachen geschaffen werden. Nach einem gleichzeitigen oder sich anschließenden streitigen Verfahren muss die Maßnahme gegebenenfalls also wieder rückgängig zu machen sein.

 
Praxis-Beispiel

Hat der Personalrat die Zustimmung zur Versetzung eines Beamten verweigert, so kann dessen Abordnung erfolgen, falls andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet wäre.

Sollte sich eine mögliche Zustimmungsverweigerung des Personalrats nach Abschluss eines streitigen Verfahrens als berechtigt erweisen, kann die Abordnung auch wieder zurückgenommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge