§ 79 Abs. 1 BPersVG gewährt dem Personalrat unter bestimmten Voraussetzungen die uneingeschränkte Mitbestimmung in den sogenannten sozialen Angelegenheiten der Mitarbeiter. Erfasst werden, alle Beschäftigtengruppen, d. h. sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte.

Unter soziale Angelegenheiten fallen alle Vorgänge, die un- bzw. mittelbar auf die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter Einfluss nehmen, d. h. auf deren berufliche und wirtschaftliche Situation ebenso, wie grundsätzlich auf deren Lebens- oder Gesundheitssituation. Die Aufzählung der Beteiligungstatbestände ist abschließend. Eine außergesetzliche Erweiterung ist nicht denkbar.

Die Vorschrift hat in der Praxis insbesondere in den Tatbeständen der Nr. 1- 3 nur noch geringe Relevanz. Sie erfasst ausschließlich Leistungen, die im Einzelfall eine Bedürftigkeitssituation ausgleichen sollen und somit nur aus sozialen Erwägungen und in der Person des Empfängers liegenden Gründen heraus zugestanden werden, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht.

Nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Im Einzelnen sind mitbestimmungspflichtig die:

  • Gewährung von Unterstützung, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG)
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnraum, allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG)
  • Zuweisung von Dienst- und Pachtland, Festsetzung von Nutzungsbedingungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG)
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG)

    Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung. Ebenfalls mitbestimmt ist entgegen der Regelung aus § 88 Nr. 2 BetrVG die Entscheidung über die Errichtung einer Sozialeinrichtung. Das Mitbestimmungsrecht besteht ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Sozialeinrichtung. Die Dienststelle kann deshalb nicht ohne Beteiligung des Personalrats entscheiden, ob eine Sozialeinrichtung errichtet werden, mit welchen finanziellen Mitteln sie ausgestattet werden, welchem Zweck die Einrichtung dienen oder ob sie wieder geschlossen werden soll. Sozialeinrichtungen im Sinne der Vorschrift sind Einrichtungen der Dienststelle, die auf Dauer angelegt sind. Eine "Einrichtung" ist nur dann gegeben, wenn die Mittel für die Sozialleistungen vom übrigen Vermögen abzugrenzen ist und ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit besteht.

  • Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG)

    Hier sollen durch den Mitbestimmungstatbestand Ausgleich und Milderung für Nachteile geschaffen werden, die durch Rationalisierungsmaßnahmen bei den Beschäftigten entstehen. Sinn der Vorschrift ist also eine erhöhte Einflussnahme des Personalrats auf die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen.

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