Beide Fälle unterliegen einem Anhörungsrecht des Personalrats, wobei der Begriff "fristlose Entlassung" lediglich Beamte, die "außerordentliche Kündigung" nur Arbeitnehmer betrifft. Durch Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme und deren Begründung wird das Verfahren eingeleitet. Entscheidend für die Stellungnahmefrist des Personalrats von 3 Arbeitstagen ist der Zugang der umfassenden Unterrichtung beim Personalratsvorsitzenden. Der Tag des Zugangs wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Innerhalb dieser 3 Arbeitstage kann der Personalrat Bedenken geltend machen, die er schriftlich zu begründen hat.

Vor abschließender Stellungnahme kann die Dienststelle nicht wirksam kündigen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist sie jedoch nicht gehalten, auf die Bedenken näher einzugehen. Davor wird schon regelmäßig die Frist des § 626 Abs. 2 BGB stehen, die durch die Personalratsbeteiligung nicht gehemmt oder aufgeschoben wird.

Eine fristlose Entlassung kann nur gegenüber Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge