Die Personalvertretung hat ihren voraussichtlichen Finanzbedarf rechtzeitig vor Aufstellung des Haushaltsplans bei der Dienststelle geltend zu machen. Stellt eine Seite im Verlauf des Haushaltsjahres fest, dass die Mittel nicht ausreichen, hat sie dies dem Partner (Personalrat bzw. Dienststelle) rechtzeitig anzuzeigen; die Dienststelle hat sich sodann um die Nachbewilligung von Mitteln zu bemühen. Die Personalvertretung muss im Übrigen bei kostenwirksamen Aktivitäten darauf Rücksicht nehmen, wie viel Finanzmittel ihr (noch) zur Verfügung stehen. Der Sparsamkeitsgrundsatz kann bei insgesamt schlechter Haushaltslage der Dienststelle den gesetzlich garantierten Grundsatz der Kostenerstattung aus § 46 BPersVG jedenfalls dahingehend einschränken, dass nicht unabweisbar notwendige Maßnahmen auf das nächste Haushaltsjahr verschoben werden müssen.[1]

Da die aus der Personalratstätigkeit entstehenden persönlichen und sächlichen Kosten von der Dienststelle zu tragen sind, verbietet § 49 BPersVG der Personalvertretung, für ihre Zwecke Beiträge von den Beschäftigten zu erheben oder anzunehmen. Die Durchführung von Sammlungen bzw. Annahme freiwilliger Spenden der Beschäftigten, die der Pflege der innerdienstlichen zwischenmenschlichen Beziehungen dienen, dürfte jedoch zulässig sein.

[1] BVerwG, Beschluss v. 24.11.1986, 6 P 3.85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge