Kosten von Aktivitäten, die nicht zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung zählen, braucht die Dienststelle nicht zu ersetzen. Hierzu gehören etwa Aufwendungen des Personalrats für Jubiläumsgeschenke, Reisekosten für Besuche bei erkrankten Beschäftigten oder für die Teilnahme an Beerdigungen. Handelt das Personalratsmitglied in diesen Fällen jedoch im Auftrag oder mit Zustimmung der Dienststelle, so sind die Kosten nach den auch sonst geltenden Bestimmungen (z. B. bei Reisen das Bundesreisekostengesetz) zu erstatten.

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