8.9.1 Erstattung notwendiger Personalratskosten

Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht danach nur für notwendige Kosten. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die aus einer Tätigkeit herrühren, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Personalrats gehört, und die dieser bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Abwägung aller Umstände und unter Beachtung des Gebots des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln für berechtigt halten durfte.

Eine Pflicht zur Kostenübernahme kann danach unter anderem für folgende Aufwendungen des Personalrats entstehen:

  • Verfahrens- und Anwaltskosten im gerichtlichen Beschlussverfahren nach § 108 BPersVG

    Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden meist vom Personalrat eingeleitet, beispielsweise zur Klärung der Streitfrage um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Die ihm hieraus entstehenden außergerichtlichen Kosten (Gerichtskosten entstehen keine!), insbesondere eventuelle Anwaltskosten, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass der Personalrat die Beiziehung eines Anwalts nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte.[1] Es muss jedoch zuvor ein (vergeblicher) ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle stattgefunden haben, außerdem muss ein entsprechender Beschluss des Personalrats vorliegen. Die Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Personalrat mit seinem Antrag keinen Erfolg hat; dies gilt nur dann nicht, wenn das Verfahren mutwillig in Gang gesetzt worden ist bzw. von vornherein aussichtslos erscheint.[2]

  • Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor der Einigungsstelle

    Die Vertretung durch einen Anwalt ist erforderlich, falls Gegenstand des Einigungsverfahrens schwierige Rechtsfragen sind und der Personalrat selbst nicht über das nötige juristische Fachwissen verfügt, um seine Interessen sachgerecht wahrnehmen zu können.

  • Kosten für außerprozessuale Auskünfte, Beratung oder Gutachten eines Anwalts

    Sie sind nur in engen Ausnahmefällen erstattungsfähig. Verlangt wird, dass der Personalrat zuvor alle sonstigen, ihm zugänglichen Informations- und Beratungsmöglichkeiten (Studium der Fachliteratur, Erkundigungen bei Stufenvertretungen) ausgeschöpft hat.[3]

  • Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Zwar hat der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen umfassenden Informationsanspruch (§ 66 Abs. 1 BPersVG). Die Hinzuziehung von Sachverständigen kann jedoch dann erforderlich sein, wenn der Personalrat zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, insbesondere alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle ausgeschöpft hat und für ihn dennoch weitergehender Informationsbedarf in Erledigung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben besteht.

[2] BVerwG, Beschluss v. 29.8.2000, E 112, 12.
[3] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.2.1987, CB 15/85.

8.9.2 Reisekosten

Für Reisen, die zur Erledigung von Personalratsaufgaben notwendig werden, erhalten Mitglieder des Personalrats Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) . Da es sich nicht um Dienstreisen handelt, benötigt das Personalratsmitglied hierfür keine Anordnung oder Genehmigung der Dienststelle. Diese darf (und muss!) aber bei Erstattung der Reisekosten prüfen, ob erforderliche Personalratsaufgaben wahrgenommen wurden und ob das Mitglied hierfür eine Reise für erforderlich halten durfte.

8.9.3 Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal

Die Dienststelle hat dem Personalrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und das Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 47Abs. 2 BPersVG).

Räume einschließlich geeigneter Möblierung benötigt der Personalrat vor allem für die Durchführung von Personalratssitzungen, ggf. auch für die Abhaltung von Sprechstunden sowie für die laufende Geschäftsführung. Mit Büropersonal sind in erster Linie Schreibkräfte gemeint; allenfalls in sehr großen Dienststellen können eventuell auch weitere Hilfskräfte (z. B. Mitarbeiter für die Annahme von Telefonaten) erforderlich sein.

Zum erforderlichen Geschäftsbedarf zählen u. a. Schreibmaterialien, Schreibmaschinen und Kopiermöglichkeiten. Soweit heute eine Dienststelle über eine moderne EDV-Ausstattung verfügt, kann grundsätzlich auch die Personalvertretung eine entsprechende PC-Ausstattung (Hardware und Software) sowie Zugang zum Intranet und zum Internet beanspruchen. Entscheidend für die Erforderlichkeit sind die Verhältnisse in der Dienststelle.[1]

8.9.4 Fachliteratur, Schulungskosten

Zum Sachaufwand gehört weiter die Ausstattung mit Fachliteratur. Der Personalrat benötigt grundsätzlich – auch in kleineren Dienststellen –

  • die für die Personalratsarbeit einschlägigen Gesetzestexte (insbesondere Vorschriften des Personalvertretungsrechts, des Beamtenrechts, des Arbeits- und Tarifrechts),
  • Kommentierungen der häufig benötigten Gesetzeswerke (z. B. zum BPersVG un...

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