Die Beschlussfassung erfolgt durch das gesamte Gremium, es sei denn, dass ausschließlich eine Gruppe betroffen ist, dann wird gemeinsam beraten, die Gruppe fasst ihren Beschluss jedoch alleine (§ 40 BPersVG). Hintergrund ist die Tatsache, dass das Gesetz den Personalrat zwar als ein einheitliches, für alle Beschäftigtengruppen zuständiges Gremium betrachtet, den teilweise unterschiedlichen Interessen der Beschäftigtengruppen aber Rechnung tragen will. Es sieht daher in § 40 BPersVG für alle Angelegenheiten eine gemeinsame Beratung vor. Eine gemeinsame Beschlussfassung darf dagegen nur für die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer erfolgen. Der Beschluss der Gruppenvertreter ist ein Personalratsbeschluss.

Auf Antrag der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe (also der Mehrheit der Mitgliederzahl dieser Gruppe, nicht nur der Mehrheit der anwesenden Gruppenmitglieder) hat der Personalrat unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 BPersVG einen bereits gefassten Beschluss auszusetzen. Die Aussetzung soll das nochmalige Überdenken einer Entscheidung ermöglichen, von der die Antragsteller die Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten befürchten. Die Aussetzung kann auch von der Schwerbehindertenvertretung oder der Jugendvertretung beantragt werden.

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