Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht in den Fällen des § 32 BPersVG(bei vorläufiger Dienstenthebung im Rahmen eines schwebenden Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten). Der Bedienstete bleibt Personalratsmitglied, ist jedoch zeitweilig verhindert.

Gemäß § 33 BPersVG tritt ein Ersatzmitglied in den Personalrat ein.

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