Die Amtszeit der Personalräte ist in den Vorschriften der §§ 27–33 BPersVG geregelt. Sie beträgt entsprechend § 27 Abs. 1 BPersVG für das Gremium regelmäßig 4 Jahre ab dem Tag der konstituierenden Sitzung. Der turnusgemäß neugewählte Personalrat übernimmt sein Mandat erst nach Ende der Amtszeit des vorherigen Personalrats. Konstituiert er sich bereits vorher, führt dies nicht zur Verkürzung der Amtszeit des amtierenden Personalrats. Dieser hat grundsätzlich Anspruch auf eine 4-jährige Amtszeit.[1]

Eine regelmäßige Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 BPersVG regelmäßige Wahlen durchzuführen sind. Findet die turnusgemäße Neuwahl nicht bis zu diesem Tag ihren Abschluss in der Konstitution des neugewählten Personalrats, ist die Dienststelle vorübergehend personalratslos.

In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl stattgefunden hat, wird zum Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahlen bei dieser Dienststelle nicht gewählt, wenn die Amtszeit des neuen Personalrats in diesem Zeitpunkt noch kein Jahr dauert (§ 28 Abs. 5 BPersVG).

[1] BVerwG, Beschluss v. 10.6.1998, E 107, 45.

5.1 Vorzeitige Neuwahlen

Fälle, in denen die Amtszeit durch eine zwingend zu erfolgende vorzeitige Neuwahl frühzeitig endet, sind in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 BPersVG abschließend aufgezählt.

Demnach ist neu zu wählen,

  • bei erheblicher Änderung der Beschäftigtenzahl zum Stichtag von 24 Monaten vom Tag der letzten Wahl an gerechnet,
  • bei Absinken der Zahl der Personalratsmitglieder um mehr als ein Viertel nach Nachrücken aller Ersatzmitglieder,
  • bei Rücktritt des Personalratsgremiums insgesamt,
  • bei gerichtlich rechtskräftigem Auflösungsbeschluss des Personalrats des Verwaltungsgerichts,
  • bei erfolgreicher Anfechtung der Personalratswahl,
  • bei Fehlen einer Personalvertretung in der Dienststelle.

Finden vorzeitige Neuwahlen aus einem der genannten Gründe tatsächlich statt, führt der amtierende Personalrat die Geschäfte bis zum Abschluss der Neuwahl weiter und dies ohne Einschränkung seiner Befugnisse oder Beteiligungsrechte.

5.2 Die Wahlanfechtung

Wird in Durchführung der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, und unterbleibt eine Berichtigung durch den die Wahl durchführenden Wahlvorstand, ist die Wahl anfechtbar (§ 26 BPersVG).

 
Praxis-Beispiel
  • Teilnahme von Nichtwahlberechtigten zur Wahl, fehlerhaftes Wahlverzeichnis, Verstöße gegen das Prinzip der geheimen Wahl.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist jedoch die Möglichkeit, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst wurde.

Anfechtungsberechtigte sind:

  • mindestens 3 Wahlberechtigte in der Dienststelle
  • jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
  • der Leiter der Dienststelle (bzw. sein Vertreter)

Anfechtbar ist die Wahl lediglich in den 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Haben die Anfechtungsberechtigten die Klage fristgerecht angefochten und wurden die Anfechtung tragende Verstöße gegen das Wahlrecht moniert, können im Verfahren auch noch erst nach Anfechtung bekannt gewordene Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden.[1]

Ergebnis der Wahlanfechtung kann abhängig vom Antrag der Anfechtenden sowohl die Berichtigung des fehlerhaft festgestellten Wahlergebnisses oder aber die Wiederholung der Wahl bei deren Unwirksamkeit sein.

Von Anfang an nichtig ist eine Personalratswahl nur ausnahmsweise. Die Nichtigkeit ist regelmäßig festzustellen, wenn die Grundsätze einer Personalratswahl oder aber deren Voraussetzungen für eine Durchführung überhaupt nicht vorlagen (z. B. Wahl von Personalräten auf Zuruf innerhalb einer Personalversammlung; die Dienststelle ist offensichtlich nicht personalratsfähig ist; der Personalrat leitet eine Wahl ohne besonderen Anlass außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus ein).

Stellt das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Wahl fest, verliert der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Personalrat rückwirkend sein Mandat. Für den wesentlich häufigeren Fall, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Unwirksamkeit der Wahl feststellt, gilt anderes. Die Wahl ist dann lediglich neu durchzuführen.

Im Übrigen bleibt ein Personalrat auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens vorerst im Amt. Dies gilt jedenfalls bis Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Der Wahlvorstand für die Neuwahl wird im Zuge des gerichtlichen Beschlusses durch das Gericht eingesetzt. Dieser hat die Neuwahlen unverzüglich einzuleiten.

Die Kosten der Wahl sowie des Anfechtungsverfahrens trägt die Dienststelle (§ 25 Abs. 2 BPersVG). Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsvertreter der im Verfahren Beteiligten.

5.3 Auflösung des Personalrats/Ausschluss eines Personalratsmitglieds

Wurde die Personalratswahl nicht angefochten, ist der Personalrat im Amt und kann nur in den in § 30 BPersVG genannten Fällen durch den dort abschließend aufgezählten Personenkreis in seinem Bestand angegriffen werden. Antragsberechtigt zum Verwaltungsgericht sind ein Viertel de...

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