Die aktive Wahlberechtigung ergibt sich aus § 14 BPersVG. Danach sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet, d. h. ihren 16. Geburtstag gefeiert haben (§ 14 Abs. 1 BPersVG).

Nach § 14 Abs. 1 BPersVG besitzt weiterhin nur derjenige Beschäftigte das aktive Wahlrecht, welcher am Wahltag nicht seit mehr als 12 Monaten beurlaubt ist.

Beschäftigter ist, wer in die Dienststelle tatsächlich arbeitsmäßig eingegliedert und in dieser und für diese tätig ist. Die Frage der tariflichen Vergütung ist für die Eingliederung, anders als manche landespersonalvertretungsrechtliche Vorschriften dem Wortlaut der Beschäftigtendefinition nach vermuten lassen, ebenso unerheblich, wie die Dauer der täglichen oder regelmäßigen Arbeitszeit. Ebenso wenig ist die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle maßgebend. Anderes gilt nur bei so geringfügiger Beschäftigung, dass von einer Eingliederung nicht ausgegangen werden kann.[2]

Wahlberechtigt ist der Beschäftigte bei seiner Dienststelle. Wird er an eine andere Dienststelle abgeordnet, verliert er infolge seiner damit verbundenen Ausgliederung die Wahlberechtigung bei seiner alten Dienststelle; vgl. § 14 BPersVG. Im Gegenzug erwirbt er jedoch durch Eingliederung bei der neuen Dienststelle die Wahlberechtigung zur dortigen Personalvertretung. Voraussetzung ist aber, dass die Abordnung grundsätzlich länger als 3 Monate dauert und im Zeitpunkt der Wahl nicht feststeht, dass er in den kommenden 9 Monaten an seine "alte" Dienststelle zurückkehrt.

Zuweisungen im Sinne des Beamten- oder Tarifrechts werden hinsichtlich des Verlustes der Wahlberechtigung in der abgebenden Dienststelle wie Abordnungen behandelt (§ 14 Abs. 2 Satz 4 BPersVG). Der Erwerb des aktiven Wahlrechts in der aufnehmenden Dienststelle richtet sich nach den dort geltenden Bestimmungen.

[1] Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind in den Landespersonalvertretungsgesetzen teilweise abweichend geregelt. So sind z. B. gem. § 8 Abs. 1 LPVG BW alle Beschäftigten unabhängig vom Lebensalter wahlberechtigt.
[2] Z. B. bei weniger als zweimonatiger Beschäftigung, so BVerwG, Beschluss v. 25.9.1995, E 99, 230.

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