Die Wahl der Personalvertretung ist in den Vorschriften der §§ 1326 BPersVG geregelt und wird hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung ausgestaltet durch die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz.

Das Gesetz geht davon aus, dass Personalrat, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat zu wählen sind, sobald die Voraussetzungen für deren Errichtung in der jeweiligen Dienststelle bzw. Dienststellenebene erfüllt sind. Einen Errichtungszwang gibt es jedoch dann nicht, wenn eine Wahl mangels Initiative oder aber Bewerbern nicht abgehalten wird oder werden kann.

4.1 Bildung von Personalräten – Zahl der Mitglieder

Gemäß § 13 BPersVG sind in allen Dienststellen, die in der Regel mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, Personalräte zu bilden. Die aktive Wahlberechtigung ergibt sich aus § 14 BPersVG, wer passiv wählbar ist, regelt § 15 BPersVG.

Für die Zahl der "in der Regel" in der Dienststelle Beschäftigten ist der für die Dienststelle charakteristische Personalbestand maßgebend.[1] Ausgangspunkt für die Festlegung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens; vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BPersVWO. Kurzfristige Abweichungen oder aus außergewöhnlichem Bedarf resultierende Schwankungen durch zusätzliche Beschäftigte bzw. vorübergehend unbesetzte Stellen finden bei der Ermittlung der Dienststellengröße keine Beachtung.[2]

Jedoch ist der Wahlvorstand gehalten, die Zahl der Beschäftigten der Dienststelle zu ermitteln, die voraussichtlich die Dauer des überwiegenden Teils der anstehenden Amtszeit des zu wählenden Personalrats für die Größe der Dienststelle repräsentativ sein wird und damit den Umfang seiner Aufgabenerfüllung beeinflussen wird. Ausgangspunkt ist die ist Stärke der Dienststelle am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Sodann ist eine Prognose anzustellen, wie stark die Personaldecke für einen Zeitraum von mindestens der Hälfte der anstehenden Amtszeit in der Dienststelle sein wird. Konkrete Planungen oder getroffene Entscheidungen der Dienststellenleitung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu berücksichtigen.

Wird die Mindestgröße des § 13 BPersVG nicht erreicht, darf kein Personalrat gewählt werden. Kleindienststellenteile werden von der übergeordneten Dienststelle einer benachbarten Dienststelle oder der Hauptdienststelle zugeteilt.

§ 16 BPersVG legt die Zahl der Mitglieder des Personalrats fest. Sie wird vom Wahlvorstand anhand des Personalbestands vor Erlass des Wahlausschreibens ermittelt.

Bei der ersten Stufe – der Personalrat besteht nur aus 1 Person – kommt es nur auf die Zahl der Wahlberechtigten (5 bis 20) an. Bei der zweiten Stufe – 3 Personalräte – gilt als obere Grenze die Zahl der Beschäftigten (50) ohne Rücksicht auf deren Wahlberechtigung. Von der dritten Stufe an – Personalrat aus 5 oder mehr Personen – ist allein die Zahl der Beschäftigten maßgebend.

Wenn in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt sind, so muss jede Gruppe (Beamte, Angestellte und Arbeiter) entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, sofern dieser aus mindestens 3 Personen besteht (§ 17 BPersVG). Hintergedanke dieses Gruppenprinzips ist der Minderheitenschutz: Keine Beschäftigtengruppe soll bei Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen durch andere Gruppen bevormundet werden können.

Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen muss vom Wahlvorstand (vor Erlass des Wahlausschreibens) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl errechnet werden.

4.2 Wahlberechtigung

Die aktive Wahlberechtigung ergibt sich aus § 14 BPersVG. Danach sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet, d. h. ihren 16. Geburtstag gefeiert haben (§ 14 Abs. 1 BPersVG).

Nach § 14 Abs. 1 BPersVG besitzt weiterhin nur derjenige Beschäftigte das aktive Wahlrecht, welcher am Wahltag nicht seit mehr als 12 Monaten beurlaubt ist.

Beschäftigter ist, wer in die Dienststelle tatsächlich arbeitsmäßig eingegliedert und in dieser und für diese tätig ist. Die Frage der tariflichen Vergütung ist für die Eingliederung, anders als manche landespersonalvertretungsrechtliche Vorschriften dem Wortlaut der Beschäftigtendefinition nach vermuten lassen, ebenso unerheblich, wie die Dauer der täglichen oder regelmäßigen Arbeitszeit. Ebenso wenig ist die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle maßgebend. Anderes gilt nur bei so geringfügiger Beschäftigung, dass von einer Eingliederung nicht ausgegangen werden kann.[2]

Wahlberechtigt ist der Beschäftigte bei seiner Dienststelle. Wird er an eine andere Dienststelle abgeordnet, verliert er infolge seiner damit verbundenen Ausgliederung die Wahlberechtigung bei seiner alten Dienststelle; vgl. § 14 BPersVG. Im Gegenzug erwirbt er jedoch durch Eingliederung bei der neuen Dienststelle die Wahlberechtigung zur dortigen Personalvertretung. Voraussetzung ist aber, dass die Abordnung grundsätzlich länger als 3 Monate dauert und im Zeitpunkt der Wahl nicht feststeht, dass er in den kommenden 9 Monaten ...

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