Entscheidend dafür, ob eine Verwaltungseinheit eine eigene Dienststelle sein kann, ist die Frage, ob sie einen eigenständigen Aufgabenbereich hat und organisatorisch sowie personalrechtlich verselbstständigt ist. Fehlt dem Leiter der Dienststelle in organisatorischen und personellen Angelegenheiten ein eigener Handlungs- und Entscheidungsspielraum, so liegt keine Dienststelle i. S. d. Gesetzes vor.

Städte, Gemeinden und Landkreise sind jeweils nur eine Dienststelle. Städtische Eigenbetriebe sind eigene Dienststellen, die grundsätzlich einen eigenen Personalrat zu wählen haben.[1]

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einzelne Teile einer Dienststelle zu verselbstständigen mit der Folge, dass dort dann ein eigener Personalrat zu bilden ist, oder mehrere selbstständige Dienststellen zu einer Dienststelle zusammenzufassen.

 
Praxis-Beispiel

Die Stadtverwaltung einer baden-württembergischen Gemeinde bildet mit allen ihren Ämtern bzw. Stellen (z. B. Bauamt, Kämmerei, Sozialamt, Bauhof, städtisches Krankenhaus, kommunale Versorgungsbetriebe usw.) eine Dienststelle i. S. v. § 5 Abs. 1 LPVG BW (die Vorschrift entspricht § 6 Abs. 1 BPersVG und findet in allen anderen Landespersonalvertretungsgesetzen Entsprechungen).

Führt die Stadt ihren Bauhof jedoch in der Form eines Eigenbetriebs, so ist für diesen Betrieb ein eigener Personalrat zu bilden. Will die Gemeinde dennoch einen einheitlichen Personalrat wählen lassen, ist dies nach Beschluss des Bürgermeisters nur zulässig, wenn sowohl die städtischen Verwaltungsbeschäftigten, als auch die Beschäftigten des Bauhofs dem in einer getrennten Vorabstimmung mehrheitlich zustimmen.

Werden die Versorgungsbetriebe der Stadt in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so ist bei der GmbH ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu schaffen. Ein gemeinsames Vertretungsgremium mit den Beschäftigten der Stadt lässt sich hier nicht realisieren.

Auf allen Stufen des Verwaltungsaufbaus kann es Nebenstellen und Teile einer Dienststelle geben, die räumlich weit von dieser entfernt liegen. Hier scheint eine einheitlich gemeinsame Personalvertretung oft unpraktikabel. Deshalb eröffnet § 7 Satz 1 BPersVG die Möglichkeit, deren personalvertretungsrechtliche Selbstständigkeit durch die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zu beschließen.

Ob ein Dienststellenteil oder die Nebenstelle räumlich weit i. S. d. Vorschrift entfernt sind, kommt es darauf an, ob die Personalvertretung die Nebenstelle oder den Teil der Dienststelle und die dortigen Beschäftigten in der Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ausreichend betreuen kann.[2] Dies setzt auch eine tatsächliche Erreichbarkeit vor Ort voraus. Letztlich ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die Rechtsprechung nimmt eine räumlich weite Entfernung deshalb dann an, wenn die Überbrückung der räumlichen Distanz zwischen den Dienststellenteilen nur mit erheblichen Problemen bzw. zeitlicher Verzögerung möglich ist. Zur Beurteilung stellt sie deshalb ganz wesentlich auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab.[3]

Voraussetzung für die Verselbstständigung ist die im voranstehenden Beispiel bereits erläuterte mehrheitliche Abstimmung zugunsten der Verselbstständigung durch die dort wahlberechtigt Beschäftigten in geheimer Abstimmung. Der Verselbstständigungsbeschluss gilt nicht dauerhaft, sondern ist vor jeder neuen Wahl neu zu bestätigen (§ 7 Satz 2 BPersVG).

Eine ohne einen derartigen Beschluss durchgeführte Personalratswahl ist jedenfalls dann nichtig, wenn das Fehlen der Voraussetzungen für die Verselbstständigung offensichtlich war.[4] Ansonsten ist die Wahl lediglich gem. § 26 BPersVG anfechtbar.

[1] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.7.2007, PL 15 S 3/06.
[4] BVerwG, Beschluss v. 18.1.1990, 6 P 8.88.

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