§ 5 BPersVG bildet die Grundlage für das im Personalvertretungsrecht geltende Gruppenprinzip. Die Beschäftigten untergliedern sich danach in 2 Gruppen: die Gruppe der Beamten und die Gruppe der Arbeitnehmer (§ 5 BPersVG). Jeweils zu der Gruppe der Beamten oder Arbeitnehmer gehören auch die zu ihrer Ausbildung beschäftigten Personen.

Eine weitergehende Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern ist hinfällig.

Die Gruppenbildung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Interessen der Beamten und Arbeitnehmer durchaus auseinandergehen können. Diese werden deshalb am besten von den jeweiligen Vertretern der eigenen Gruppe gewahrt. Wer der Gruppe der Arbeitnehmer bzw. der Gruppe der Beamten zuzuordnen ist, regelt § 4 BPersVG.

Das Gruppenprinzip findet an zahlreichen Stellen im Personalvertretungsrecht Niederschlag. So nimmt es Einfluss auf Wahl und Zusammensetzung des Personalrats oder ist Grundlage des bei Beschlüssen einzuhaltenden Grundsatzes der gemeinsamen Beratung und getrennten Beschlussfassung.

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