Findet das Betriebsverfassungsrecht auf eine Einrichtung Anwendung, ist grundsätzlich kein Raum für die gleichzeitige Geltung des Personalvertretungsrechts. Die jeweiligen Gesetze enthalten Kollisionsvorschriften, aus denen sich dieser Grundsatz ergibt (z. B. § 130 BetrVG und §§ 1 BPersVG).

Zwischen beiden Rechtsgebieten bestehen deutliche Unterschiede. Diese sind offensichtlich in zahlreich abweichenden Begrifflichkeiten, wie dem Betrieb in Abgrenzung zur Dienststelle. Darüber hinaus ergeben sich aus der unterschiedlichen Rechtsnatur auch abweichende Rechtswege zur Lösung der sich aus ihnen ergebenden Streitigkeiten zwischen den Organen. § 2a ArbGG schafft die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Betriebsverfassungsrecht aufgrund dessen privatrechtlicher Natur, während im Personalvertretungsrecht dessen öffentlich-rechtliche Natur den Verwaltungsrechtsweg vorzeichnet.

 
Achtung

Das Problem der oftmals fehlenden aktuellen Rechtsprechung zu den Personalvertretungsgesetzen verleitet bei der Suche nach Antworten auf Einzelfragen zum Heranziehen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren oder gar gleichlautenden Normen des BetrVG.

Dies kann im Rahmen einer gewissen Interpretationshilfe auch erfolgen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass selbst Parallelnormen aus den Gesetzen aufgrund der strukturellen Unterschiede und Rechtsnaturen eine andere Auslegung rechtfertigen oder gar gebieten.

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