Arbeitnehmer, die ab 1.10.2005 den Regelungen des TVöD unterliegen, erhalten – trotz der Einrechnung des Ortszuschlags der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt – keine dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag oder ehegattenbezogenen Anteil im Ortszuschlag "entsprechende Leistung" mehr, sodass die Konkurrenzregelungen von Tarifverträgen, arbeitsvertraglichen Bestimmungen oder Beamtengesetzen zur sog. Ehegattenhalbierung nicht mehr anwendbar sind. Der bisherige ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag wird nur bei Festsetzung der neuen Entgeltstufe berücksichtigt. Dem unter TVöD fallenden Beschäftigten wird der ehegattenbezogene Anteil nur als (untrennbarer) Bestandteil des neuen TVöD-Entgelts – ohne Berücksichtigung des künftigen Familienstandes – weitergezahlt.

Mit der Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt zur Überleitung in die neuen Entgeltstufen verliert der Betrag seinen Charakter als an den jeweiligen Familienstand anknüpfende Sozialleistung.[1]

Aus diesem Grund gelten bei der Überleitung vom BAT/BAT-O auf den TVöD Besonderheiten, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Die Bestimmung soll eine Doppelzahlung der ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteile nach dem 30.9.2005 verhindern.[2]

Zu unterscheiden ist, ob nach dem 30.9.2005

  • beide Ehegatten dem TVöD unterliegen oder
  • ein Ehegatte im "BAT-Bereich" verbleibt bzw. als Beamter beschäftigt ist.

▪Beide Ehegatten ab 1.10.2005 im TVöD

Fällt das Arbeitsverhältnis des Ehegatten des Angestellten am 1.10.2005 ebenfalls unter den Geltungsbereich des TVöD, so fließt der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt der Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz).

 
Praxis-Beispiel

Ein kommunaler Angestellter ist mit einer beim Bundesamt beschäftigten Angestellten verheiratet. Beide Ehegatten unterliegen ab 1.10.2005 dem TVöD. Damit ist bei beiden Angestellten der jeweils individuell nach dem BAT in der jeweiligen Tarifklasse zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der halben Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 in das Vergleichsentgelt einzurechnen.

▪ Ehegatte am 1.10.2005 im BAT-Arbeitsverhältnis oder im Beamtenverhältnis

 
Praxis-Tipp

Ist der Ehegatte des überzuleitenden Angestellten i. S. v. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt, wird bei der Bemessung des Vergleichsentgelts nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt.

 
Praxis-Beispiel

Der Ehegatte eines bei der Kommune beschäftigten Angestellten steht in einem BAT-Arbeitsverhältnis zum Land. Beide Ehegatten hatten bisher Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der halben Differenz zum Ortszuschlag der Stufe 2. Jeder Ehegatte erhielt also einen "halben Ehegattenzuschlag".

Für die Angestellten der Länder findet der TVöD keine Anwendung. Sie unterlagen auch nach dem 30.9.2005 zunächst weiterhin dem BAT, weil die Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und Ver.di sowie dbb tarifunion zur Übernahme des neuen Tarifrechts noch nicht abgeschlossen waren.[3] Somit ist der beim Land angestellte Ehegatte am 1.10.2005 weiterhin ortszuschlagsberechtigt. In diesem Fall wird bei dem in der Kommune beschäftigten, verheirateten Mitarbeiter bei Berechnung des Vergleichsentgelts nur der Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-VKA)! Sein Vergleichsentgelt liegt damit unter der bisher bezogenen BAT-Vergütung.

Das Ehepaar ist "unter dem Strich" dennoch nicht schlechter gestellt: Der Ehegatte hat gegenüber seinem Arbeitgeber "Land" Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2. Da sein bei der Kommune beschäftigter Ehegatte nach Inkrafttreten des TVöD keinen Anspruch mehr auf Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine vergleichbare Leistung hat, darf das Land den ehegattenbezogenen Bestandteil nicht mehr gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O halbieren.

Die Regelung, wonach bei der Überleitung des Beschäftigten, der mit einer Beamtin verheiratet ist, bei der Bildung des Vergleichsentgelts nur die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde zu legen ist, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.[4] Gleiches gilt für einen überzuleitenden Beschäftigten mit einem im BAT verbleibenden Ehegatten. Der Ortszuschlag der Stufe 2 stellt einen sozialen Ausgleich für den Mehraufwand dar, der sich aus der Ehe ergibt. Ihm kommt somit in erster Linie eine soziale, familienstandsbezogene Ausgleichsfunktion zu.[5] Die Verringerung des Verdienstes des in den TVöD überzuleitenden Beschäftigten, der bisher einen halben Ehegattenanteil erhielt, aber nur mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 übergeleitet wird, geht mit einer Erhöhung der Bezüge des Ehegatten einher: Der Ehegatte hat aufgrund des Wegfalls der Konkurrenzregelung nunmehr Anspruch auf den vollen Familienzuschlag bzw. Ortszuschlag der Stufe 2.

 
Praxis-Tipp

Maßgeblicher Zeitpunkt für die "Ortszuschlagsb...

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