Angestellte, die am 30.9.2005 in einem Arbeitsverhältnis standen, das über den 1. Oktober 2005 hinaus fortdauerte, wurden – nach Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe – mit einem sog. Vergleichsentgelt in die Stufen der neuen Entgelttabelle des TVöD übergeleitet. Das Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts, TVÜ-VKA/-Bund) setzt sich zusammen aus

  • Grundvergütung
  • Allgemeiner Zulage und
  • Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2.

Damit wurde bei ledigen und geschiedenen Angestellten der Ortszuschlag der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Bei verheirateten, mit Unterhaltspflicht aus der Ehe geschiedenen, verwitweten und den sog. "anderen" Angestellten wurde grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 2 berücksichtigt. Auf die Besonderheiten, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (siehe unten, Ziffer 3.2), wird verwiesen.

Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag – die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 – wird aufgrund der besonderen Besitzstandsregelung in § 11 TVÜ-VKA nach Inkrafttreten des TVöD weitergezahlt und damit beim Vergleichsentgelt nicht angerechnet.

 
Praxis-Tipp

Nach dem 30.9.2005 eintretende Veränderungen im Familienstand – Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten – werden bei der Festsetzung des Entgelts nicht mehr berücksichtigt.

Auch zum 1.10.2005 oder im Laufe des Monats Oktober 2005 eintretende Änderungen finden keine Berücksichtigung[1]!

Das nach dem Vergleichsentgelt zum Stichtag 1.10.2005 bemessene TVöD-Entgelt bleibt auch nach einer Änderung des Familienstands unverändert. Familienstandsänderungen haben damit – auch bei übergeleiteten Mitarbeitern – ab 1.10.2005 keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Entgelts.

 
Praxis-Beispiel

Ein bisher verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern wird am 15.11.2005 rechtskräftig geschieden. Die Scheidung – und damit die Veränderung im Familienstand – bleibt bei Berechnung des TVöD-Entgelts unberücksichtigt. Der Familienstand war nur für die Festsetzung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD zum 30.9.2005 maßgebend.

Lediglich die kinderbezogenen Anteile werden entsprechend den unten (Ziffer 4 und Beitrag Kinderbezogene Entgeltbestandteile) dargestellten Regelungen weitergeführt.

Arbeiter erhielten nach dem BMT-G II/BMTG-O/MTArb/MTArb-O keine sog. "ehegattenbezogenen Lohnbestandteile". Der kinderbezogene Sozialzuschlag wird aufgrund einer gesonderten Besitzstandsregelung weitergezahlt. Somit waren bei der Berechnung des Vergleichsentgelts von Arbeitern keine familienbezogenen Lohnbestandteile zu berücksichtigen.

[1] Nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 TVÜ-VKA werden nur im Oktober fällige Bewährungs-, Fallgruppe oder Tätigkeitsaufstiege sowie Aufstiege in den Lebensaltersstufen bei Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigt.

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