1Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. 2Die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
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