(1) (1) 1Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind im Umfang von 50 Prozent beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 bis 3 Satz 1 SGB V vorliegen. 2Das Nähere über die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der künstlichen Befruchtung macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 3Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines Behandlungsplans das Vorliegen der Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

 

(2)[1] 1Aufwendungen für eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die medizinischen Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig sind, sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen der Behandlung einer Erkrankung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig ist, um spätere Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in Form einer künstlichen Befruchtung vornehmen zu können. 2§ 27 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V gilt entsprechend.

 

(3[2] [Bis 31.07.2023: 2] ) Aufwendungen für eine Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

 

(4[3] [Bis 31.07.2023: 3] ) 1Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen sind beihilfefähig. 2Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen vor Vollendung des 23.[4] [Bis 31.07.2023: 21.] Lebensjahres beihilfefähig. 3Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

 

(5[5] [Bis 31.07.2023: 4] ) 1Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Aufwendungen nach den §§ 17, 21, 23, 24, 26 und 27 beihilfefähig. 2Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch beihilfefähig.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.

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