(1) Nimmt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 Leistungen einer vollstationären Pflege in Anspruch, so sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege insgesamt bis zu der in § 43 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig.

 

(2) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 12 beihilfefähig.

 

(3) 1Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind beihilfefähig. 2Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind insgesamt bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung nach § 85 SGB XI vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig. 3Besteht eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI nicht, so sind die in Satz 2 genannten Aufwendungen bis zur Höhe des zwischen der Pflegeeinrichtung und der pflegebedürftigen Person vereinbarten Pflegesatzes beihilfefähig. 4§ 43 Abs. 4 SGB XI gilt entsprechend.

 

(3) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.

 

(5) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten, jedoch nicht Aufwendungen für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI, die den Eigenanteil übersteigen, sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent. 2Der Eigenanteil beträgt

 

1.

bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 NBesG in der Höhe des Betrages nach Anlage 7 NBesG und der allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 1 Buchst. b der Anlage 9 NBesG in der Höhe des Betrages nach Anlage 10 NBesG

 

a)

mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,

 

b)

mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,

 

2.

bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen

 

a)

mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,

 

b)

mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmen,

 

3.

bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen,

 

4.

bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 Prozent der Einnahmen.

 

(6) 1Zu den Einnahmen nach Absatz 5[1] zählen

 

1.

die Dienstbezüge,

 

2.

die Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften,

 

3.

der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

 

4.

der Zahlbetrag aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

 

5.

die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

 

6.

die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und

 

7.

die Entgeltersatzleistungen

der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. 2Eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bleibt unberücksichtigt. 3Ist die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner selbst beihilfeberechtigt, so bleiben in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr. 3 ihre oder seine Einnahmen unberücksichtigt. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn nach § 80 Abs. 3 Sätze 2 und 4 NBG keine Beihilfe gewährt wird.[2]

 

(7) Dienstbezüge nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1[3] sind

 

1.

die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NBesG genannten Bezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag,

 

2.

der Altersteilzeitzuschlag nach § 11 Abs. 3 oder § 66 NBesG und

 

3.

der Zuschlag nach § 12 Abs. 3 NBesG.

 

(8) Versorgungsbezüge sind die in § 2 NBeamtVG[4] [Bis 31.07.2023: § 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)] genannten Bezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBeamtVG, des Unfallausgleichs nach § 39 NBeamtVG, der einmaligen Unfallentschädigung und der einmaligen Entschädigung nach § 48 NBeamtVG.

 

(9) Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.

 

(10) Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, so sind die Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 1 um diesen Betrag zu mindern.

 

(11) 1Für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege, für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten wird eine weitere Beihilfe gewährt, soweit von den monatlichen Einnahmen nach Absatz 6 nach Abzug der Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege, für Unterkunft und Verpflegung u...

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