5.1 Anspruch des Beschäftigten auf Darlehensgewährung

Nach derzeitiger Rechtslage sieht das Pflegezeitgesetz einen finanziellen Ausgleich für die Pflegezeit nicht vor. Bei Vereinbarung von Familienpflegezeit hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Aufstockung des während der Familienpflegezeit erzielten Entgelts aus der Teilzeitbeschäftigung. Die Aufstockung erfolgt durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b SGB IV) oder von Arbeitszeit aus einem Arbeitszeitguthaben nach § 116 SGB IV oder zulasten eines negativen Wertguthabens, das vom Arbeitnehmer in der Nachpflegephase auszugleichen ist. Der Arbeitgeber kann zur Vorfinanzierung des Aufstockungsbetrags ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beanspruchen.

Nach § 3 FamilienpflegezeitG n. F. hat der Arbeitnehmer zukünftig für

  • die Pflegezeit,
  • die Familienpflegezeit,
  • die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger,
  • die Sterbebegleitung sowie
  • eine sonstige Freistellung zur Pflege, bei der die Voraussetzungen des Familienpflegezeit- oder Pflegezeitgesetzes erfüllt sind,

gegen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen Anspruch auf Gewährung eines in monatlichen Raten zu zahlenden zinslosen Darlehens.

Hinsichtlich der Familienpflegezeit entfällt gleichzeitig die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Aufstockungsbetrags, der nach bisherigem Recht – bei Fehlen eines positiven Wertguthabens – als "Entgeltvorschuss" ausgestaltet ist. Damit entfällt zukünftig auch die gesamte Störfallproblematik in Fällen, in denen der Arbeitnehmer z. B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Nachpflegezeit, Krankheit oder Freistellung in der Nachpflegephase den Aufstockungsbetrag nicht "abarbeiten" konnte.

Das Darlehen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird gewährt in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Familien-/Pflegezeit. Das Nettoentgelt bemisst sich nach der Verordnung über das Kurzarbeitergeld. Da nach der Verordnung das Entgelt nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze erfasst ist, bleiben höhere Entgelte unberücksichtigt. D. h., die Darlehenshöhe ist begrenzt z. B. bei Steuerklasse III auf einen maximalen Darlehensbetrag von 980 EUR monatlich, bei 24 Monaten Familienpflegezeit bzw. Familienpflegezeit kombiniert mit Pflegezeit auf ein Gesamtdarlehen i. H. v. 23.530 EUR.

Im Falle der Pflegezeit ist das Darlehen betragsmäßig begrenzt. Entsprechend dem für die Familienpflegezeit gesetzlich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang wird auch bei Pflegezeit zur Berechnung der Darlehenshöhe fiktiv eine Beschäftigung im Umfang von 15 Wochenstunden unterstellt.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Darlehen im Anschluss an die Familienpflegezeit oder Pflegezeit "innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit zurückzuzahlen" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamilienpflegezeitG). Die Rückzahlung erfolgt in möglichst gleichbleibenden Monatsraten. Sonderregelungen zur Aussetzung bzw. Stundung der Rückzahlungsverpflichtung sowie zum Erlass von maximal 1/4 der Darlehensschuld in Härtefällen sind im Gesetz vorgesehen.

Alternativ zum Darlehen kann bei der Familienpflegezeit – wie bisher – eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines positiven Wertguthabens erfolgen.

5.2 Pflichten des Arbeitgebers

In § 4 des FamilienpflegezeitG n. F. sind Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers normiert. Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis für die Förderung durch die Darlehensgewährung erforderlich ist. Der schuldhafte Verstoß gegen diese Pflicht – konkret die Nichterteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bescheinigung – stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 FamilienpflegezeitG n. F.).

Dem Antrag des Beschäftigten auf Gewährung des zinslosen Darlehens sind bestimmte Bescheinigungen beizufügen (§ 8 Abs. 4 FamilienpflegezeitG n. F.). Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigten

  • eine Entgeltbescheinigung mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate sowie
  • eine Bescheinigung über vollständige Freistellung (bei Pflegezeit) bzw. eine schriftliche Vereinbarung bei teilweiser Freistellung zu erteilen.

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