Die Reform der Gesetze sieht – unter Beibehaltung zweier eigenständiger Gesetze – eine Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit vor.
Höchstdauer für Pflege- und Familienpflegezeit
Die Gesamtdauer von Pflegezeit, Betreuungszeit minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie Familienpflegezeit und Familienbetreuungszeit für Minderjährige darf die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 PflegezeitG; § 2 Abs. 2 Satz 2 FamilienpflegezeitG n. F.).
Die Freistellung zur Sterbebegleitung kann zusätzlich zu der Gesamtdauer der Pflege-/Betreuungs-/Familienpflege-/Familienbetreuungszeit in Anspruch genommen werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PflegezeitG n. F. gilt die Obergrenze von maximal 24 Monaten in § 4 Abs. 1 Satz 4 nicht für die Sterbebegleitung.
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