Bisher bedarf die Familienpflegezeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ab 1.1.2015 haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch, für die Dauer von längstens 24 Monaten teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 FamilienpflegezeitG sieht vor: "Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung … teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit)."

Der Arbeitnehmer kann Familienpflegezeit für die Dauer von maximal 24 Monaten geltend machen. Allerdings darf bei Inanspruchnahme von Pflege- und Familienpflegezeit die Gesamtdauer 24 Monate nicht überschreiten (näher unter 4.1 "Höchstdauer der Freistellung").

Der Freistellungsanspruch im Rahmen des FamilienpflegezeitG besteht auch für die "Betreuung" eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 5 FamilienpflegezeitG). Dies ermöglicht eine Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen, selbst wenn dieser sich in einer stationären Einrichtung befindet.

Wie bereits bisher muss während der Familienpflegezeit eine Mindestarbeitszeit im Umfang von wöchentlich 15 Stunden ausgeübt werden. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf eine Vollfreistellung. Die Arbeitszeit kann unterschiedlich verteilt werden, die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 1 Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

 
Hinweis

Ausnahme für Kleinunternehmen

Der Rechtsanspruch besteht nicht "gegenüber Arbeitgebern mit i. d. R. 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FamilienpflegezeitG). In kleinen Einrichtungen/Kleinunternehmen besteht somit weiterhin kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Entscheidend ist die Zahl der Beschäftigten beim "Arbeitgeber", d. h. bei der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, der GmbH, dem e. V., der AG.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Pflegezeit verbleibt es – wie bisher – bei der Grenze von 15 Beschäftigten. Anspruch auf die bis zu 10-tägige Freistellung in akut aufgetretenen Pflegesituationen besteht auch in Kleinunternehmen.

Kritisiert wird hinsichtlich der sog. Kleinunternehmerklausel im FamilienpflegezeitG, dass mit dieser Einschränkung mehr als 7 Millionen Arbeitnehmer vom Anspruch auf Familienpflegezeit ausgeschlossen würden. Nach Auffassung von Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) hätten trotz dieser Regelung sämtliche Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Arbeitnehmer in Einrichtungen/Unternehmen mit bis zu 25 Mitarbeitern "sollten das mit ihrem Arbeitgeber absprechen, statt es durchklagen zu können". Kleinbetriebe würden eher Angebote an ihre Mitarbeiter richten und hätten zugleich mehr Schwierigkeiten, "für 24 Monate einen Ersatz zu finden".[1]

[1] Http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/kw49_de_familie_pflege/343566.

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