Eine maximal 3-monatige Auszeit kann beansprucht werden zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen, auch wenn dieser sich in stationärer Behandlung oder einem Hospiz befindet (§ 3 Abs. 6 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 PflegezeitG n. F.).

Beschäftigte sind zur "Begleitung" eines nahen Angehörigen freizustellen, wenn der oder die zu begleitende nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist oder gewünscht wird, und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber das Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegezeitG n. F.).

Die Freistellung ist mit einer Frist von 10 Arbeitstagen vor Beginn schriftlich anzukündigen (§ 3 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 PflegezeitG n. F.).

Der Anspruch auf Freistellung zur Sterbebegleitung besteht – entsprechend der für die Pflegezeit geltenden "Kleinunternehmergrenze" – nicht gegenüber Arbeitgebern mit i. d. R. 15 oder weniger Beschäftigen.

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