Der Begriff der pflegedürftigen nahen Angehörigen wird nach § 7 Abs. 3 PflegezeitG n. F. ausgeweitet auf

  • Stiefeltern,
  • Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Schwägerinnen und Schwäger.

Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 3 FamilienpflegezeitG auf die §§ 5 bis 8 des PflegezeitG gilt die Ausweitung des Angehörigenbegriffs auch für den Anspruch auf Familienpflegezeit.

Die Einbeziehung von Angehörigen der "Pflegestufe 0", z. B. bei Demenz, bleibt der Umsetzung durch die 2. Stufe der Pflegereform vorbehalten. D. h., die Anerkennung der "Pflegestufe 0" reicht weiterhin nicht aus, um die Ansprüche aus dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen.

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